Deutsches Recht: Anfragen(!) von Angeboten kann belästigende Werbung sein
Deutsches Recht: Anfragen(!) von Angeboten kann belästigende Werbung seinDeutschland, Deutschland, Deine Richter…
Nach einer aktuellen Entscheidung des BGH (Urteil v. 17. Juli 2008, I ZR 75/06) ist nicht nur das Anbieten, sondern auch schon das Anfragen von Waren und Dienstleistungen Werbung. Brisant kann es werden, wenn diese Anfragen per E-Mail oder Fax erfolgen.
“Ich würde gerne anfragen, ob ich ein Angebot zu Ihren Produkten / Dienstleistungen anfragen darf” – Nee, nee, das kann nicht wahr sein. Vor allem diese Begründung:
Es wirbt nicht nur, wer Waren oder Dienstleistungen anbietet, sondern auch derjenige, der Waren und Dienstleistungen bei anderen Unternehmen anfragt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter diene der Bezug solcher Leistungen, die ein Unternehmen für seine Geschäftstätigkeit auf dem Markt benötige, mittelbar der Förderung seines Absatzes.
Hallo?! Das nennt sich Marktwirtschaft!
Glücklicherweise wird die Sache relativiert, wenn der Empfänger der Angebotsanfrage seinbe Faxnummer oder E-Mail Adresse veröffentlicht hat (z.B. in einem Adressverzeichnis oder seiner Website). Trotzdem…!
[Quelle und via B2B Online Marketing Blog ]




